1.5. Am 25. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines privaten Sicherheitsdienstes im Kanton Aargau. Gemäss den Angaben im Gesuchsformular ist die Beschwerdeführerin 2 in den Bereichen Bewachungen/Überwachungen, Personenbegleitschutz, Detektivdienste sowie Notruf-Überwachungsanlagen tätig. Diesbezüglich ging die Vorinstanz zu Recht von einer gewerbsmässigen Tätigkeit aus, die der Bewilligungspflicht nach § 57 Abs. 1 PolG untersteht. Dies wird von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nicht mehr bestritten.