1.4. Das Polizeigesetz regelt im 3. Abschnitt die privaten Sicherheitsdienste. Nach § 57 Abs. 1 lit. a-d PolG unterstehen der Personenschutz, die Privatdetektei, die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern und Werttransporten im Auftrag von Dritten sowie die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Kantons oder von Gemeinden der Bewilligungspflicht, sofern diese Tätigkeiten gewerbsmässig ausgeübt werden. Die Bewilligung ist für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen erforderlich (§ 57 Abs. 2 PolG) und wird vom Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) für die Dauer von maximal 4 Jahren erteilt (Abs. 4).