4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, das Bewilligungserfordernis des "guten Leumunds" gemäss § 57 Abs. 3 PolG sei zu unbestimmt, um die Einschränkung verfassungsmässiger Freiheitsrechte bzw. der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) rechtfertigen zu können.