Der Umstand, dass im vorinstanzlichen Entscheid implizit beide Beschwerdeführer als beschwerdelegitimiert angesehen wurden, vermag an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. Dasselbe gilt in Bezug darauf, dass die Fachstelle SIWAS in ihrer Verfügung vom 5. August 2021 den Beschwerdeführer 1 als Verfügungsadressaten bezeichnet hat.