Sowohl das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen privaten Sicherheitsdienstes im Kanton Aargau vom 24. April 2021 wie auch das Begleitschreiben vom 25. April 2021 erfolgten im Namen der Beschwerdeführerin 2 und sind vom Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als Geschäftsführer derselben unterschrieben worden. Gesuchstellerin war mithin einzig die Beschwerdeführerin 2; entsprechend ist nur sie durch die Verweigerung der Bewilligung beschwert, nicht aber auch der Beschwerdeführer 1 als Privatperson. Demzufolge ist nur die Beschwerdeführerin 2 beschwerdelegitimiert; auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist demgegenüber nicht einzutreten.