Angefochten ist ein Entscheid des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Führung der Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.