I. 1. Nach § 57 Abs. 4 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) wird die Bewilligung für bewilligungspflichtige gewerbsmässig ausgeübte Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste durch das zuständige Departement erteilt. Gegen dessen Entscheid kann Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Angefochten ist ein Entscheid des Regierungsrats.