2. Am 16. Februar 2022 entschied der Regierungsrat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 169.95 zusammen Fr. 2'169.95, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- sind von den Beschwerdeführenden noch Fr. 669.95 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Dagegen liessen A. und die B. GmbH am 23. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: