2. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung hat ein Strafverfahren im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Folge: Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." -3- B. 1. Gegen die Verfügung der Fachstelle SIWAS erhoben A. und die B. GmbH am 6. September 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat.