Damit fällt auch eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht, steht doch eine solche nur zur Diskussion, wenn sich eine migrationsrechtliche Massnahme als begründet, aber den Umständen nicht als angemessen, d.h. nicht verhältnismässig, erweist. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. - 14 - III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.