Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit März 2021 keine Sozialhilfe mehr bezieht. Der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist damit aktuell nicht (mehr) erfüllt. Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Sozialhilfebezug offensichtlich einzig deshalb eingestellt, um den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung abzuwenden. Gleiches gilt wohl auch für seinen Verzicht auf Bezug von Ergänzungsleistungen. Dies kann ihm jedoch gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zum Nachteil gereichen, da bei ihm keine Gefahr eines erneuten Sozialhilfebezugs mehr besteht.