Familie mit Unterbrüchen insgesamt rund Fr. 260'000.00 an Sozialhilfeleistungen. Nachdem dem Beschwerdeführer durch das MIKA am 4. Januar 2021 das rechtliche Gehör zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs gewährt worden war (MI-act. 99 ff.), verzichtete er mit Schreiben an die Sozialen Dienste der Wohngemeinde vom 27. Februar 2021 auf materielle Hilfe (MI-act. 142) und bezieht seither keine Sozialhilfe mehr. Gleichentags meldete er sich für die Altersrente an (MI-act. 125 ff.) und bezieht seit 1. November 2021 eine um zwei Jahre vorbezogene AHV-Rente (MI-act.