Sozialhilfecharakter zu und eine dauerhafte Unterstützung durch die selbst nicht in besonders günstigen Verhältnissen lebenden Kinder sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer erfülle damit (weiterhin) den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Diese Auffassung der Vorinstanz ist, gemessen am Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids, nicht zu beanstanden. 3.3. Aufgrund der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 2.5) kann der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bezog zwischen Juli 2006 und Februar 2021 für sich und seine - 13 -