3.2. Die Vorinstanz ging bei ihrem im Dezember 2021 gefällten Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwischen Juni 2006 und Ende Februar 2021 fast durchgehend mit rund Fr. 260'000.00 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Die Loslösung von der öffentlichen Hand sei unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs und nur aufgrund von Unterstützungszahlungen seiner inzwischen volljährigen Kinder und seiner Frühpensionierung erfolgt. Unabhängig von einem derzeitigen Bezug habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Alters- rente. Diesem Leistungsanspruch komme in der vorliegenden Konstellation