In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht sodann festgehalten, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine betroffene Person im Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids effektiv noch Sozialhilfe bezog, sondern, ob sie in jenem Zeitpunkt bereits berechtigt war, Ergänzungsleistungen zu beanspruchen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.3). 3. 3.1. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. Insbesondere ist zu prüfen, ob, wie von der Vorinstanz angenommen, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist.