Im soeben zitierten Urteil des Bundesgerichts ging es um eine niederlassungsberechtigte Person, die über 15 Jahre Sozialhilfe in der Höhe von knapp Fr. 290'000.00 bezogen hatte, per April 2021 frühpensioniert wurde - 12 - und deren Sozialhilfebezug aufgrund der erhaltenen AHV-Rente durch Ergänzungsleistungen abgelöst wurde. Aufgrund der Frühpensionierung ist zudem von einer Rentenkürzung auszugehen. Nach dem Gesagten erhellt, dass das Bundesgericht von seiner bis Ende 2022 geltenden Rechtsprechung zum möglicherweise bestehenden Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs bei Bezug von Ergänzungsleistungen Abstand genommen hat.