Dieser entfalle nicht allein deshalb, weil die betroffene Person künftig in Pension gehe und aufgrund des Bezugs von AHV zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt sein werde. Die betroffene Person, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle, könne sich mit anderen Worten nicht darauf berufen, dass sie in Zukunft pensioniert (bzw. frühpensioniert) und der Sozialhilfebezug dannzumal durch Ergänzungsleistungen abgelöst werde (Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022, Erw. 4.6).