Das Bundesgericht hielt sodann fest, durch einen im Zeitpunkt der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids bestehenden Sozialhilfebezug sei der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt. Dieser entfalle nicht allein deshalb, weil die betroffene Person künftig in Pension gehe und aufgrund des Bezugs von AHV zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt sein werde.