63 Abs. 2 AuG (heute AIG) gestrichen worden. Dieser habe vorgesehen, dass die Niederlassungsbewilligung von ausländischen Personen, welche sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten hatten, nicht wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden konnte. Unter Verweis auf die bundesrätliche Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) vom 4. März 2016 (BBl 2016 2821 ff., 2827 ff.