2.5. Bis Ende 2022 ging die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, grundsätzlich nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen. Löste jedoch der Bezug von Ergänzungsleistungen den Bezug von Sozialhilfe durch vorzeitige Pensionierung ab und ging damit eine Rentenkürzung einher, sah das Bundesgericht implizit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2 f.).