bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.2. Ob das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs gegeben ist, bestimmt sich neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen anhand einer Prognose über die konkrete Gefahr einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit. Dabei ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen. Allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Einkommen müssen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein.