Das MIKA stellte dem Beschwerdeführer den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung mit einem auf den 4. Januar 2021 datierten und am Folgetag zugestellten Schreiben in Aussicht (MIact. 99 ff.), womit sich das anwendbare materielle Recht vorliegend grundsätzlich nach der Rechtslage am 5. Januar 2021 bestimmt (vgl. dazu ausführlich den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.361 vom 19. November 2020, Erw. II/2.3.2). 2. 2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine -9-