Mit zwei Eingaben vom 16. März 2022 liess der Beschwerdeführer sodann ergänzen, dass sich seine Renteneinkünfte verbessert und er und seine Ehefrau ab April 2022 über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 2'202.30 verfügen würden. Auch die Einkommenssituation der Kinder habe sich verbessert. Zudem habe er aufgrund rückwirkender Pensionierung auf den 1. April 2017 im Februar 2022 eine Altersrentenzahlung von Fr. 14'886.20 von seiner Pensionskasse erhalten, welche noch unter den sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrag von Fr. 15'000.- falle (act. 49 ff.).