sive Anwalts- und Verfahrenskosten) geleistet und damit ihren Unterstützungswillen bestätigt. Angesichts dieser Umstände und der ansonsten drohenden Wegweisung sei die Gefahr eines künftigen Ergänzungsleistungsbezugs sehr klein. Sodann sei ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei sehr langer Landesanwesenheit erst seit dem 1. Januar 2019 wieder möglich und schon aus Vertrauensschutzgründen nur sehr zurückhaltend anzuordnen.