Entgegen der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose zu stellen, nachdem er seit Ende Februar 2021 keine Sozialhilfe mehr beziehe und sein Lebensunterhalt durch seine monatlichen Renten der AHV und der Pensionskasse sowie der inzwischen vertraglich vereinbarten Unterstützung seiner Kinder gesichert erscheine. Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und der Umwandlung der AHV- Rente in eine Ehepaarrente werde er überdies noch höhere Rentenansprüche erwerben, welche die derzeit nötige Unterstützung durch die Kinder weiter reduzieren oder gar entbehrlich machen würde.