1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zu Unrecht bejaht worden sei. Entgegen der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose zu stellen, nachdem er seit Ende Februar 2021 keine Sozialhilfe mehr beziehe und sein Lebensunterhalt durch seine monatlichen Renten der AHV und der Pensionskasse sowie der inzwischen vertraglich vereinbarten Unterstützung seiner Kinder gesichert erscheine.