Der psychisch erkrankte Beschwerdeführer habe es sodann während des gesamten Leistungsbezugs versäumt, sich wenigstens um ein zumutbares Teil-Erwerbseinkommen in angepasster Tätigkeit zu bemühen und sich entgegen den Therapieempfehlungen im IV-Verfahren nicht um eine nachhaltige Verbesserung seines Gesundheitszustands bemüht, weshalb sein Sozialhilfebezug in weiten Teilen selbstverschuldet erscheine.