Unabhängig von einem derzeitigen Bezug habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente. Diesem Leistungsanspruch komme in der vorliegenden Konstellation Sozialhilfecharakter zu und eine dauerhafte Unterstützung durch die selbst nicht in besonders günstigen Verhältnissen lebenden Kinder sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer erfülle damit (weiterhin) den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit.