II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zwischen Juni 2006 und Ende Februar 2021 fast durchgehend mit rund Fr. 260'000.00 von der Sozialhilfe hätten unterstützt werden müssen. Die Loslösung von der öffentlichen Hand sei unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs und nur aufgrund von Unterstützungszahlungen seiner inzwischen volljährigen Kinder und seiner Frühpensionierung erfolgt. Unabhängig von einem derzeitigen Bezug habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente.