Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem auch die Verlängerung der Kontrollbefristung seiner Niederlassungsbewilligung um fünf Jahre. Das Verwaltungsgericht kann jedoch selbst keine Verlängerung der entsprechenden Kontrollfrist anordnen und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein der im Einspracheentscheid bestätigte Bewilligungswiderruf. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.