Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein (act. 46). Mit Eingabe vom 16. März 2022 zeigte der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Belege eine Erhöhung der monatlichen Renteneinkünfte des Ehepaares an, teilte die aktuellen Einkommensverhältnisse der Kinder mit und verwies auf das hierdurch verringerte Risiko der Belastung der öffentlichen Hand (act. 49 ff.). Nachdem der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat aus betrieblichen und gesundheitlichen Gründen niederlegt hatte (act.