2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -4- 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer bei Androhung der Rückstufung seiner Niederlassungs- in eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich zu verwarnen.