B. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juli 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 159 ff.). Am 8. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.