Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 99 f., 113 ff.) widerrief das MIKA mit Verfügung vom 7. Juni 2021 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MIact. 146 ff.). Seiner Ehefrau mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht wurde ebenfalls die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt, jedoch ist das entsprechende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers sistiert worden.