Danach lebten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von einer Teil-IV-Rente von Fr. 414.85 der Pensionskasse des Beschwerdeführers (MI-act. 163) sowie freiwilligen Unterstützungsleistungen ihrer Kinder. Ab November 2021 hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Frühpensionierung Anspruch auf eine Altersrente der AHV in Höhe von Fr. 1'458.00 und Altersleistungen seiner Pensionskasse von Fr. 301.45 (MI-act. 290 und 196). Der Anspruch gegenüber der Pensionskasse beläuft sich aufgrund der für die zweite Säule rückwirkend auf den 1. April 2017 vorgenommenen Pensionierung aktuell auf monatlich noch Fr. 248.10 (act. 52 f.). -3-