Der Beschwerdeführer war ab Frühjahr 2004 wiederholt krankgeschrieben und kehrte schliesslich nicht mehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz bei einer Baufirma zurück (MI-act. 20 ff.; 242 ff.). Ab 1. Juni 2006 mussten er und seine Familie von den Wohngemeinden Q. und R. mit Sozialhilfe unterstützt werden, teilweise ergänzend zu einer dem Beschwerdeführer am 12. August 2014 zugesprochen Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde die Viertelsrente der IV wegen der Nichterfüllung von Auflagen und eines Invaliditätsgrades von nur noch 36% eingestellt (MI-act. 88 ff.).