Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.10 / fb / jr / we ZEMIS [***] (E.2021.072) Art. 36 Urteil vom 4. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. Dezember 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und seit dem 22. März 1985 mit der Landsfrau B. (geb. 1962) verheiratet (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 f. und 9 f.). Nach vorangegangenen Aufenthalten als Saisonier reiste er am 11. März 1992 alleine in die Schweiz ein, wo ihm vom Kanton Basel-Landschaft zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (MI-act. 5 ff.). Nach seinem Umzug in den Kanton Aargau bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) am 21. September 2004 den Nachzug seiner Ehefrau und der sechs gemeinsamen Kinder (geb. 1986, 1988, 1989, 1990, 1992 und 1994). Die Ehefrau verfügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung, fünf der Kinder sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen (MI-act. 135 ff.) und ein Kind wurde eingebürgert (MI-act. 295). Der Beschwerdeführer war ab Frühjahr 2004 wiederholt krankgeschrieben und kehrte schliesslich nicht mehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz bei einer Baufirma zurück (MI-act. 20 ff.; 242 ff.). Ab 1. Juni 2006 mussten er und seine Familie von den Wohngemeinden Q. und R. mit Sozialhilfe unterstützt werden, teilweise ergänzend zu einer dem Beschwerdeführer am 12. August 2014 zugesprochen Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde die Viertelsrente der IV wegen der Nichterfüllung von Auflagen und eines Invaliditätsgrades von nur noch 36% eingestellt (MI-act. 88 ff.). Die Sozialhilfebezüge summierten sich bis zum 28. Februar 2021 auf rund Fr. 260'000.00 (MI-act. 39, 84, 86, 200). Nachdem dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichem Schreiben vom 4. Januar 2021 aufgrund seines Sozialhilfebezugs und mangelhafter Deutschkenntnisse ein Bewilligungswiderruf samt Wegweisung in Aussicht gestellt worden war, wurde die Sozialhilfe auf Wunsch des Beschwerde- führers per Ende Februar 2021 eingestellt (MI-act. 99 f., 142). Danach leb- ten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von einer Teil-IV-Rente von Fr. 414.85 der Pensionskasse des Beschwerdeführers (MI-act. 163) sowie freiwilligen Unterstützungsleistungen ihrer Kinder. Ab November 2021 hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Frühpensionierung Anspruch auf eine Altersrente der AHV in Höhe von Fr. 1'458.00 und Altersleistungen seiner Pensionskasse von Fr. 301.45 (MI-act. 290 und 196). Der Anspruch gegenüber der Pensionskasse beläuft sich aufgrund der für die zweite Säule rückwirkend auf den 1. April 2017 vorgenommenen Pensionierung aktuell auf monatlich noch Fr. 248.10 (act. 52 f.). -3- Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 99 f., 113 ff.) widerrief das MIKA mit Verfügung vom 7. Juni 2021 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI- act. 146 ff.). Seiner Ehefrau mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht wurde eben- falls die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt, jedoch ist das entsprechende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Be- willigungssituation des Beschwerdeführers sistiert worden. B. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juli 2021 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 159 ff.). Am 8. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 10. Januar 2022 er- hob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 14 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migra- tion und Integration des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 aufzuhe- ben und es sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Gutheissung seines Verlängerungsgesuches vom 18. März 2020 zu be- stätigen und sein Ausländerausweis zur Kontrolle um fünf Jahre zu ver- längern. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -4- 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Am- tes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer bei Androhung der Rückstufung seiner Niederlassungs- in eine Aufenthaltsbewilligung aus- länderrechtlich zu verwarnen. 4. Subsubeventualiter sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer bei Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung ausländer- rechtlich zu verwarnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST). Zudem wurde in prozessualer Hinsicht um den Beizug der Verfahrensakten und die Befragung der Eheleute, des zweitjüngsten Sohnes und der Schwiegertochter des Beschwerdeführers ersucht sowie die Nachreichung weiterer Unterlagen zu zukünftigen Rentenansprüchen in Aussicht gestellt (act. 15, 29). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein (act. 46). Mit Eingabe vom 16. März 2022 zeigte der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Belege eine Erhöhung der monatlichen Renteneinkünfte des Ehepaares an, teilte die aktuellen Einkommensverhältnisse der Kinder mit und verwies auf das hierdurch ver- ringerte Risiko der Belastung der öffentlichen Hand (act. 49 ff.). Nachdem der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat aus be- trieblichen und gesundheitlichen Gründen niederlegt hatte (act. 59), zeigte der aktuelle Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. September 2022 die Mandatsübernahme an (act. 62) und reichte am 31. Januar 2023 weitere Unterlagen ein. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem auch die Verlängerung der Kontrollbefristung seiner Niederlassungsbewilligung um fünf Jahre. Das Verwaltungsgericht kann jedoch selbst keine Verlängerung der ent- sprechenden Kontrollfrist anordnen und Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet allein der im Einspracheentscheid bestätigte Bewilligungs- widerruf. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, ein- zutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, -6- AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, dass der Beschwerde- führer und seine Familie zwischen Juni 2006 und Ende Februar 2021 fast durchgehend mit rund Fr. 260'000.00 von der Sozialhilfe hätten unterstützt werden müssen. Die Loslösung von der öffentlichen Hand sei unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs und nur aufgrund von Unter- stützungszahlungen seiner inzwischen volljährigen Kinder und seiner Früh- pensionierung erfolgt. Unabhängig von einem derzeitigen Bezug habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente. Diesem Leistungsanspruch komme in der vorlie- genden Konstellation Sozialhilfecharakter zu und eine dauerhafte Unter- stützung durch die selbst nicht in besonders günstigen Verhältnissen lebenden Kinder sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer erfülle damit (weiterhin) den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen So- zialhilfeabhängigkeit. Der psychisch erkrankte Beschwerdeführer habe es sodann während des gesamten Leistungsbezugs versäumt, sich wenigstens um ein zumutbares Teil-Erwerbseinkommen in angepasster Tätigkeit zu bemühen und sich entgegen den Therapieempfehlungen im IV-Verfahren nicht um eine nach- haltige Verbesserung seines Gesundheitszustands bemüht, weshalb sein Sozialhilfebezug in weiten Teilen selbstverschuldet erscheine. Angesichts des Verschuldens am Bezug, der langen Bezugsdauer, des Saldos der bezogenen Sozialhilfe und der schlechten Zukunftsprognose ging die Vorinstanz von einem sehr grossen öffentlichen Fernhalteinteresse aus. Im Gegensatz dazu stufte sie die Integration des Beschwerdeführers trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz als sehr schlecht ein und erachtete eine Rückkehr der Eheleute in den Kosovo auch unter Be- rücksichtigung des angeschlagenen Gesundheitszustands des Beschwer- deführers für zumutbar. Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen hier lebenden (erwachsenen) Kindern seien nicht ersichtlich, weshalb kein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben vorliege und ein allfälliger Eingriff – wie auch ein Eingriff in sein Privatleben – ohnehin durch das überwiegende öffentliche Interesse an der ausländer- rechtlichen Massnahme gerechtfertigt wäre. Vollzugshindernisse seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht. -7- 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zu Unrecht bejaht worden sei. Entgegen der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer eine günstige Zu- kunftsprognose zu stellen, nachdem er seit Ende Februar 2021 keine So- zialhilfe mehr beziehe und sein Lebensunterhalt durch seine monatlichen Renten der AHV und der Pensionskasse sowie der inzwischen vertraglich vereinbarten Unterstützung seiner Kinder gesichert erscheine. Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und der Umwandlung der AHV- Rente in eine Ehepaarrente werde er überdies noch höhere Rentenan- sprüche erwerben, welche die derzeit nötige Unterstützung durch die Kinder weiter reduzieren oder gar entbehrlich machen würde. Selbst wenn seine Kinder nicht in finanziell günstigen Verhältnissen leben würden, ver- fügten sie zusammen gleichwohl über die Mittel, um seinen Bedarf dauer- haft sicherzustellen. Sodann wird in der Beschwerdeschrift zwar einge- räumt, dass die Kinder den Beschwerdeführenden erst aufgrund der Mittei- lung des drohenden Bewilligungswiderrufs unterstützt hätten. Zugleich wird jedoch bestritten, dass diese Unterstützungszahlungen auf Druck des drohenden Bewilligungsverlusts erfolgt seien. Vielmehr hätten sie zuvor darauf vertraut, "als Familie weiterhin in der Schweiz leben" zu dürfen und seien davon ausgegangen, dass die Situation "so in Ordnung" sei bzw. der Beschwerdeführer "zwar keine IV-Rente, immerhin aber Sozialhilfe" erhalte. Weiter hätten die Kinder, seit Kenntnisnahme von der neuen Be- willigungspraxis des MIKA bereits über Fr. 50'000.00 Unterstützung (inklu- sive Anwalts- und Verfahrenskosten) geleistet und damit ihren Unter- stützungswillen bestätigt. Angesichts dieser Umstände und der ansonsten drohenden Wegweisung sei die Gefahr eines künftigen Ergänzungs- leistungsbezugs sehr klein. Sodann sei ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei sehr langer Landesanwesenheit erst seit dem 1. Januar 2019 wieder möglich und schon aus Vertrauensschutzgründen nur sehr zurückhaltend anzuordnen. Jedenfalls stehe betragsmässig ledig- lich der zwischen Anfang 2019 und Februar 2021 angefallene Sozialhilfe- bezug von knapp Fr. 60'000.00 im Vordergrund, weshalb bereits mangels Erheblich- und Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs von einem Widerruf abzusehen sei. Weiter erscheine der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung unverhältnismässig und treffe den Beschwerdeführer insbe- sondere kein Verschulden an seiner (früheren) Sozialhilfeabhängigkeit. So sei dem Beschwerdeführer der Sozialhilfebezug vor dem 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorzuwerfen wie danach und sein vorangegangener Bezug sei durch seine (wohl mit früheren Kriegserlebnissen zusammen- hängende) chronifizierte depressive Störung weitgehend entschuldigt. Im IV-Verfahren sei seine schwere psychische Erkrankung unterschätzt wor- den, wogegen er sich aufgrund seiner depressiven Erkrankung, fehlender -8- Sprachkenntnisse, der damaligen rechtlichen Beratung und mangelnder finanzieller Mittel nicht adäquat habe wehren können. Zudem begründe schon die schiere Anwesenheitsdauer von drei Jahrzehnten und die damit einhergehende Heimatentfremdung ein sehr grosses und überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz, zumal allfällige Integrationsdefizite des Beschwerdeführers durch dessen schwere psychische Erkrankung erklärbar seien. Aufgrund seines Gesundheits- zustands sei der Beschwerdeführer neben der Unterstützung durch seine Ehefrau auch auf die Unterstützung seiner Kinder angewiesen, welchen eine Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar sei. Dort sei überdies bei schweren Erkrankungsepisoden auch keine adäquate Behandlung sicher- gestellt. Aufgrund der dargelegten Abhängigkeitsverhältnisse würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers sodann auch konventions- und ver- fassungsrechtlich garantierte Grundrechte verletzen. Selbst wenn der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bejaht würde, müsse im Sinne des Eventualantrags zunächst die Rück- stufung der Bewilligung angedroht werden. Mit zwei Eingaben vom 16. März 2022 liess der Beschwerdeführer sodann ergänzen, dass sich seine Renteneinkünfte verbessert und er und seine Ehefrau ab April 2022 über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 2'202.30 verfügen würden. Auch die Einkommenssituation der Kinder habe sich verbessert. Zudem habe er aufgrund rückwirkender Pensionie- rung auf den 1. April 2017 im Februar 2022 eine Altersrentenzahlung von Fr. 14'886.20 von seiner Pensionskasse erhalten, welche noch unter den sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrag von Fr. 15'000.- falle (act. 49 ff.). 1.3. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden wei- tere Bestimmungen des AIG revidiert. Das MIKA stellte dem Beschwerdeführer den Widerruf seiner Niederlas- sungsbewilligung samt Wegweisung mit einem auf den 4. Januar 2021 datierten und am Folgetag zugestellten Schreiben in Aussicht (MI- act. 99 ff.), womit sich das anwendbare materielle Recht vorliegend grund- sätzlich nach der Rechtslage am 5. Januar 2021 bestimmt (vgl. dazu aus- führlich den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.361 vom 19. November 2020, Erw. II/2.3.2). 2. 2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine -9- Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Unter welchen Umständen von einem erheblichen Sozialhilfebezug auszugehen ist, kann der bundesgericht- lichen Rechtsprechung entnommen werden. Massgebend sind die Höhe des Sozialhilfebezugs und die Dauer der bisherigen Unterstützung. § 6 Abs. 4 lit. b der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrations- recht vom 14. November 2007 (VAIR; SAR 122.315) definiert Schwellen- werte von Fr. 40'000.00 und Fr. 80'000.00 pro sozialhilferechtliche Unter- stützungseinheit, ab deren Erreichung das MIKA für ausländische Per- sonen mit Niederlassungsbewilligung eine Verwarnung bzw. einen Bewilli- gungsentzug zu prüfen hat, wobei als sozialhilferechtliche Unterstützungs- einheit gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt gelten. Da eine förmliche migrationsrechtliche Verwar- nung von Gesetzes wegen erst in Betracht kommt, wenn sich die mit der Verwarnung anzudrohende Massnahme als begründet erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. b VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgehen soll. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs dürfte sich ein Schwellenwert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bundesgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Besteht eine Un- terstützungseinheit aus mehreren (evtl. sogar potentiell erwerbstätigen) Personen, beschlägt dies nicht die Frage der Begründetheit der Mass- nahme, sondern sind diese Umstände im Rahmen der Verhältnismässig- keit zu berücksichtigen (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.350 vom 13. März 2023, Erw. II/3.1.1.1 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.2. Ob das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs gegeben ist, bestimmt sich neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen anhand einer Prognose über die konkrete Gefahr einer zukünftigen Fürsorge- abhängigkeit. Dabei ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen. Allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Einkommen müssen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein. Praxis- gemäss ist auch dann noch von einem dauerhaften Bezug auszugehen, wenn lediglich unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlusts auf entsprechende Leistungen verzichtet wird, ohne dass das Existenz- minimum des betroffenen Ausländers nachhaltig gesichert erscheint. Un- terstützungsleistungen durch Dritte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn - 10 - gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten bestehen, oder wenn die Leistungen durchsetzbar vertraglich vereinbart wurden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.350 vom 13. März 2023, Erw. II/3.1.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 2.4. Bei der Beurteilung, ob bei einer niederlassungsberechtigten auslän- dischen Person der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, dürfen grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2019 und damit noch unter der Geltung des altrechtlichen Art. 63 Abs. 2 AuG erfolgt sind. Dem steht insbesondere auch das Rück- wirkungsverbot nicht entgegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.350 vom 13. März 2023, Erw. II/3.1.1.5 mit weiteren Hinwei- sen). 2.5. Bis Ende 2022 ging die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, grundsätzlich nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen. Löste jedoch der Bezug von Ergänzungsleistungen den Bezug von Sozialhilfe durch vorzeitige Pen- sionierung ab und ging damit eine Rentenkürzung einher, sah das Bundes- gericht implizit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2 f.). Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 hat sich das Bundesgericht erneut eingehend mit der Frage befasst, ob der Bezug von Ergänzungsleistungen einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstelle und bestätigt, dass nach ständiger Rechtsprechung Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fallen. Daran habe sich auch mit Einführung des AuG bzw. des AIG nichts geändert und der Gesetzgeber unterscheide nach wie vor in Art. 43 Abs. 1 lit. c und lit. e und Art. 44 Abs. 1 lit. c und lit. e AIG zwischen Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen. Zwar bestünden zwischen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Sozialhilfe gewisse Ähnlichkei- - 11 - ten, da beide Leistungen eine Bedürftigkeit voraussetzen und die öffent- liche Hand belasten würden. Die Sozialhilfe sei jedoch, so das Bundesge- richt unter Verweis auf BGE 141 II 401 weiter, gegenüber den Ergänzungs- leistungen subsidiärer Natur und diene der Überbrückung von Notlagen, während Ergänzungsleistungen ein über längere Zeit fliessendes Ergänzungs- oder Mindesteinkommen darstellten. Per 1. Januar 2019 habe der Gesetzgeber zwar mit Art. 43 Abs. 1 lit. e sowie Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG den aktuellen oder drohenden Bezug von Ergänzungsleistungen als Hinderungsgrund für den Familiennachzug eingeführt. Ebenso stehe der Bezug von Ergänzungsleistungen einem Aufenthalt ohne Erwerbstätig- keit gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) entgegen. Auf den gleichen Zeitpunkt sei zudem Art. 63 Abs. 2 AuG (heute AIG) gestrichen worden. Dieser habe vorgesehen, dass die Niederlassungsbewilligung von auslän- dischen Personen, welche sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz auf- gehalten hatten, nicht wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfe- abhängigkeit widerrufen werden konnte. Unter Verweis auf die bundes- rätliche Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) vom 4. März 2016 (BBl 2016 2821 ff., 2827 ff., 2837, 2840 ff.) hielt das Bundesgericht sodann fest, der Gesetzgeber habe jedoch gerade keinen Widerrufsgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einge- führt, sondern den (möglichen) Bezug von bundesrechtlichen Ergänzungs- leistungen (lediglich) beim Familiennachzug sanktioniert. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stelle somit keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022, Erw. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hielt sodann fest, durch einen im Zeitpunkt der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids bestehenden Sozialhilfebe- zug sei der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt. Dieser ent- falle nicht allein deshalb, weil die betroffene Person künftig in Pension gehe und aufgrund des Bezugs von AHV zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt sein werde. Die betroffene Person, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle, könne sich mit anderen Worten nicht darauf berufen, dass sie in Zukunft pensioniert (bzw. frühpensioniert) und der Sozialhilfebezug dann- zumal durch Ergänzungsleistungen abgelöst werde (Urteil des Bundesge- richts 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022, Erw. 4.6). Im soeben zitierten Urteil des Bundesgerichts ging es um eine niederlas- sungsberechtigte Person, die über 15 Jahre Sozialhilfe in der Höhe von knapp Fr. 290'000.00 bezogen hatte, per April 2021 frühpensioniert wurde - 12 - und deren Sozialhilfebezug aufgrund der erhaltenen AHV-Rente durch Er- gänzungsleistungen abgelöst wurde. Aufgrund der Frühpensionierung ist zudem von einer Rentenkürzung auszugehen. Nach dem Gesagten erhellt, dass das Bundesgericht von seiner bis Ende 2022 geltenden Rechtsprechung zum möglicherweise bestehenden Wider- rufsgrund des Sozialhilfebezugs bei Bezug von Ergänzungsleistungen Ab- stand genommen hat. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht sodann festgehalten, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine betroffene Per- son im Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids effektiv noch Sozialhilfe bezog, sondern, ob sie in jenem Zeitpunkt bereits berechtigt war, Ergänzungsleistungen zu beanspruchen (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.3). 3. 3.1. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. Insbesondere ist zu prüfen, ob, wie von der Vorinstanz angenom- men, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist. 3.2. Die Vorinstanz ging bei ihrem im Dezember 2021 gefällten Einsprache- entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwischen Juni 2006 und Ende Februar 2021 fast durchgehend mit rund Fr. 260'000.00 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Die Loslösung von der öffentlichen Hand sei unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs und nur aufgrund von Unterstützungszahlungen seiner inzwischen volljährigen Kinder und seiner Frühpensionierung erfolgt. Unabhängig von einem derzeitigen Bezug habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Alters- rente. Diesem Leistungsanspruch komme in der vorliegenden Konstellation Sozialhilfecharakter zu und eine dauerhafte Unterstützung durch die selbst nicht in besonders günstigen Verhältnissen lebenden Kinder sei nicht ge- währleistet. Der Beschwerdeführer erfülle damit (weiterhin) den Widerrufs- grund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Diese Auffassung der Vorinstanz ist, gemessen am Stand der Recht- sprechung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids, nicht zu beanstanden. 3.3. Aufgrund der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 2.5) kann der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwer- deführer bezog zwischen Juli 2006 und Februar 2021 für sich und seine - 13 - Familie mit Unterbrüchen insgesamt rund Fr. 260'000.00 an Sozialhilfe- leistungen. Nachdem dem Beschwerdeführer durch das MIKA am 4. Ja- nuar 2021 das rechtliche Gehör zum Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung wegen Sozialhilfebezugs gewährt worden war (MI-act. 99 ff.), ver- zichtete er mit Schreiben an die Sozialen Dienste der Wohngemeinde vom 27. Februar 2021 auf materielle Hilfe (MI-act. 142) und bezieht seither keine Sozialhilfe mehr. Gleichentags meldete er sich für die Altersrente an (MI-act. 125 ff.) und bezieht seit 1. November 2021 eine um zwei Jahre vor- bezogene AHV-Rente (MI-act. 290 ff.). Sein monatlicher Pensionskassen- anspruch wurde aufgrund einer rückwirkenden Frühpensionierung von rund Fr. 300.00 auf rund Fr. 250.00 reduziert. Ergänzungsleistungen be- zieht der Beschwerdeführer nicht, da ihn seine Kinder unterstützen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit März 2021 keine Sozialhilfe mehr bezieht. Der Widerrufs- grund des Sozialhilfebezugs gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist damit aktuell nicht (mehr) erfüllt. Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Sozial- hilfebezug offensichtlich einzig deshalb eingestellt, um den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung abzuwenden. Gleiches gilt wohl auch für seinen Verzicht auf Bezug von Ergänzungsleistungen. Dies kann ihm jedoch gemäss neuster bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht zum Nachteil gereichen, da bei ihm keine Gefahr eines erneuten Sozialhilfebezugs mehr besteht. Einerseits ist er heute aufgrund seiner (Früh)Pensionierung AHV-bezugsberechtigt, andererseits stehen ihm aufgrund seines AHV-Bezugs Ergänzungsleistungen zu, welche, wie oben ausgeführt, nicht als Sozialhilfebezug zu qualifizieren sind. Selbst wenn ihn seine Kinder dereinst nicht mehr unterstützen könnten und er effektiv Ergänzungsleistungen beanspruchen müsste, käme einem künfti- gen Ergänzungsleistungsbezug kein Sozialhilfecharakter zu, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG auch in diesem Fall nicht erfüllt wäre. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels fortbestehender Sozial- hilfeabhängigkeit und konkretem Sozialhilferisiko der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht (mehr) erfüllt ist. Der Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter diesen Um- ständen als unbegründet. Damit fällt auch eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht, steht doch eine solche nur zur Diskussion, wenn sich eine migrationsrechtliche Massnahme als begründet, aber den Umständen nicht als angemessen, d.h. nicht verhältnismässig, erweist. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. - 14 - III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde nur noch wenige Unterlagen nachge- reicht wurden und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest- zusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerde- führer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 8. Dezember 2021 aufgehoben. - 15 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 16 - Aarau, 4. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder