Es steht damit lediglich der direkten steuerlichen Bescheinigungspflicht der Bank gegenüber den Steuerbehörden entgegen. Vorliegend wurde jedoch der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger und Bankkunde aufgefordert, die Auszüge selbst bei der Bank zu beschaffen und dem Steueramt einzureichen. Das Bankgeheimnis wird dadurch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht tangiert. Das Regionale Steueramt X. Y. war folglich berechtigt und verpflichtet, den Beschwerdeführer zwecks vollständiger und richtiger Veranlagung aufzufordern, weitere Belege inklusive der -6-