1.3.2. Die Annahme des Beschwerdeführers, das Bankgeheimnis setze der steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht eine Schranke, geht fehl. Das in Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) vom 8. November 1934 (und nicht etwa in der Bundesverfassung) verankerte Bankgeheimnis untersagt es Organen, Angestellten, Beauftragten oder Liquidatoren einer Bank, Informationen an Dritte weiterzugeben. Es steht damit lediglich der direkten steuerlichen Bescheinigungspflicht der Bank gegenüber den Steuerbehörden entgegen.