1.3. 1.3.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, § 180 StG (richtig: § 182 Abs. 2 StG) stelle keine Grundlage dar, um von Privatpersonen zu verlangen, dass sie ihre persönlichen, detaillierten Bankdaten, die auch Daten von weiteren Betroffenen enthielten, offenlegten. Diese Daten seien durch das in der Bundesverfassung verankerte Bankkundengeheimnis geschützt.