[StG-Kommentar], § 175 N 2). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis der Schriftlichkeit im Bereich der Massenverwaltung erheblich zu relativieren, weshalb die Unterschrift bei Massenverfügungen kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Vielmehr muss die verfügende Instanz die Möglichkeit haben, sich gedruckter Formulare zu bedienen oder Verfügungen auf elektronischem Weg zu erlassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014, Erw. 4.3; vgl. zudem BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000, Erw.