Dieser Umstand führt allerdings entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur rechtlichen Unverbindlichkeit der betreffenden Schreiben. Es trifft zwar zu, dass Verfügungen grundsätzlich schriftlich zu eröffnen sind, wobei das Erfordernis der Schriftlichkeit im Grunde auch die Pflicht umfasst, Verfügungen zu unterzeichnen. Dabei sieht § 175 Abs. 1 Satz 2 StG vor, dass Veranlagungsverfügungen und Rechnungen keiner Unterschrift bedürfen. Dasselbe gilt für rein verfahrensleitende