1.2.2. Da sowohl der Strafbefehl vom 30. September 2021 als auch die Anklage des KStA vom 23. November 2021 handschriftlich unterzeichnet wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Unterschrift auf die Schreiben des Regionalen Steueramtes X. Y. und nicht die vom KStA verfassten Schriftstücke bezieht. Tatsächlich trägt weder die Aufforderung zur Aktenergänzung vom 11. Mai 2021 noch das Mahnschreiben vom 15. Juni 2021 eine Unterschrift; auch eine elektronische Signatur wurde nicht angebracht.