2. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung des Strafbefehls vom 30. September 2021. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, da der Strafbefehl durch das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. -4- Steuern, vom 19. Januar 2022 ersetzt wurde (sog. Devolutiveffekt) und daher als inhaltlich mitangefochten gilt (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_466/2019 vom 31. August 2020 Erw. 1.2, je mit Hinweisen; ALAIN GRIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 28 N 35).