2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 21. März 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 verwies das KStA auf das angefochtene Urteil und beantragte entsprechend die Abweisung der Beschwerde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. August 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: