2. A. reichte beim Regionalen Steueramt X. Y. innert der angesetzten Frist keine Unterlagen ein, worauf dieses beim Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion Bezug, einen Bussenantrag stellte. 3. Mit Strafbefehl vom 30. September 2021 verurteilte das KStA, Sektion Bezug, A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zur Bezahlung einer Busse von Fr. 40.00 zuzüglich der Strafbefehlsgebühr von Fr. 100.00. B. Gegen den Strafbefehl vom 30. September 2021 erhob A. am 2. Oktober 2021 Einsprache, worauf das KStA einen Schriftenwechsel durchführte.