3.2. Die verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 332.00, gesamthaft Fr. 1'532.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 19 -