Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 5'989.80. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Frage der Arbeitsreintegration umstritten war, diese aber keinen Streitwert aufweist. Insgesamt ist von einem durchschnittlichen Aufwand und einer mittleren Schwierigkeit auszugehen. Nach Massgabe der genannten Kriterien lässt sich die Honorarnote, mit welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'741.70 geltend macht, nicht beanstanden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Ziffern 5, 8 und 9 des Entscheids der Sozialkommission C. vom 26. Oktober 2020 werden von Amtes wegen wie folgt geändert: