3.2. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Für dessen Berechnung gilt gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwT die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Vor Verwaltungsgericht strittig waren Wohnkosten von monatlich Fr. 334.00 sowie der Betriebskostenabzug für das Motorfahrzeug von Fr. 165.15 pro Monat. Für die Streitwertbestimmung sind die betreffenden Beträge grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 193). - 18 -