3. 3.1. Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Weisungen stellten sich Fragen, mit denen die Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wären (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Philip Schneiter zu bewilligen.